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Satzung

Satzung (Stand 11.05.2017) der Volleyballabteilung im Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die selbstständige Abteilung des Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V. führt den Namen TVA Hürth Volleyball e.V. im Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V.

Der Sitz ist Hürth.

Der selbstständigen Abteilung gehören die Mitglieder der bisherigen Sportabteilung Volleyball des Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V. als geborene Mitglieder an. Mitglieder der selbstständigen Abteilung sind immer auch Mitglieder des Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V., sofern dieser der Aufnahme zustimmt, und können dessen übrige Vereinsangebote ebenfalls nutzen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Hierzu zählen insbesondere die Pflege und Förderung des Sports in seiner sich mannigfaltig bietenden Vielfalt, Förderung sportlicher Leistungen und -Übungen, Pflege der Vereinsjugend, insbesondere in der Sportart Volleyball. Die Abteilung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    3. die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    5. die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
    6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
    8. Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
    9. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei minderjährigen und nicht vollgeschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme begründet zugleich die Mitgliedschaft im Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V., sofern dieser der Aufnahme zustimmt.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss. Letzterer kann wegen wiederholter Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane, wegen vereinsschädigenden, ehrenrührigen oder unsportlichen Verhaltens oder wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei dem Mitglied zuvor rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Austritt eines Mitglieds ist frühestens nach Ablauf einer einjährigen Mindestmitgliedschaft mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Haftung der selbstständigen Abteilung wird auf deren Abteilungsvermögen beschränkt. Eine Haftung der Mitglieder mit deren Privatvermögen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 4 Abteilungsorgane

Organe der Abteilung sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres zwingend jedoch vor der Mitgliederversammlung des Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V. durchgeführt werden. Ihre Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform (Brief oder Email). Sie ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig und wird vom 1. Vorsitzenden oder vom Stellvertreter unter Bestimmung eines Schriftführers geleitet.

Die Entscheidung in der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung der Abteilung sowie über Satzungsänderungen ist mit einer 2/3-Mehrheit der Abteilungsmitglieder zu fällen. Stimmenthaltung oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind grundsätzlich durch offene Abstimmungen mit Handzeichen vorzunehmen.

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr steht jedem Mitglied eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie muss bei der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Geschäftsführer
  • Schatzmeister
  • Beisitzer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins. Zur rechtsverbindlichen Vertretung gemäß § 26 BGB genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Beisitzer ist ein Mitglied des Vereinsvorstands des Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V. Er ist ein geborenes Mitglied des Vorstandes und wird vom Vorstand des Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V. benannt.

Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder den 1. Geschäftsführer einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Für Geschäfte des täglichen Lebens sind keine gesonderten Beschlüsse von Nöten. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Telefonkonferenz fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Telefonkonferenz teilnehmen. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.

§ 7 Erweiterter Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand kann Ämter für einen erweiterten Vorstand vorschlagen. Der Erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

Ämter des erweiterten Vorstandes können zum Beispiel sein:

  • Sportwart
  • Teammanager
  • Jugendwart
  • Pressewart
  • 1. Sportlicher Leiter
  • 2. Sportlicher Leiter
  • Beachvolleyballwart
  • Schiedsrichterwart

§ 8 Beiträge

Die selbstständige Abteilung erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Beiträge können halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Beiträge und Umlagen als Bringschuld sind im Voraus fällig und müssen jeweils am Anfang des Zahlungszeitraums der Abteilung zur Verfügung gestellt werden.

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge dürfen jedoch nicht niedriger sein als die Mitgliedsbeiträge für den Turnverein Alpenglüh’n 1894 e.V.

Die selbstständige Abteilung kann bestimmte Mitgliedschaften (z.B. förderndes Mitglied, Ehrenmitglied) festlegen und regulieren.

§ 9 Kassenprüfung

Es sind mindestens zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kassen- und Buchführung und Auskünfte über die Vermögensverwaltung sowie die Rechnungsführung zu verlangen.

Die Kassenprüfung erteilt einen Bericht im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Konten der selbstständigen Abteilung können durch den Vereinsvorstand des Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V. jederzeit eingesehen werden.

§ 10 Haftung der selbstständigen Abteilung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den gesetzlich zulässigen Rahmen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 11 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

§ 12 Stellung Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V.

Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung der selbstständigen Abteilung teilzunehmen und ist stimmberechtigt.

Der Vorstand des Vereins sowie der Vorstand der selbstständigen Abteilung beschließen die Höhe des Jahresetats der selbstständigen Abteilung, der in 4 gleichen Raten jeweils zum 10. eines Quartalbeginns (10.01., 10.04., 10.07., 10.10.) angewiesen wird. Abteilungsbezogene Spenden werden unter Anrechnung an den Jahresetat unmittelbar an die selbstständige Abteilung geleitet, sofern sie nicht bei dieser selbst eingehen. Über Spenden, die direkt in der selbstständigen Abteilung eingehen, ist der 1. Kassierer des Vereinsvorstands zu informieren.

Mitglieder, die der Abteilung beitreten oder austreten, müssen dem Verein gemeldet werden.

Mit seiner Unterschrift erteilt der Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V. seine Zustimmung zur Satzung der selbstständigen Abteilung.

§ 13 Auflösung der selbstständigen Abteilung

Die Auflösung der selbstständigen Abteilung kann vom Geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beantragt werden. Wird der Antrag zur Auflösung gestellt, so ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung unter Angabe des Zweckes vom Vorstand unter Einhaltung der Fristen und Formerfordernisse lt. § 5 einzuberufen. Die Auflösung erfolgt bei einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung der Abteilung oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V., der es ausschließlich satzungsgemäß und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der Turnverein Alpenglüh’n Hürth-Fischenich 1894 e.V. nicht mehr existiert, nicht mehr gemeinnützig ist oder das Vermögen ablehnt, fällt das Vermögen an die Stadt Hürth, mit der Zweckbindung, dass das Vermögen ausschließlich im Sinne und zur Förderung des Vereinssports zu verwenden ist.

§ 14 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der selbstständigen Abteilung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.05.2017 verabschiedet und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.